Pflegebedürftigkeit

Der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ bezieht sich auf den Zustand einer Person, die aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit und Fähigkeiten so weit eingeschränkt ist, dass sie dauerhaft auf Unterstützung und Hilfe angewiesen ist. Diese Unterstützung kann in verschiedenen Lebensbereichen notwendig sein, wie zum Beispiel:

  1. Körperpflege: Hilfe beim Waschen, Anziehen, und bei der Körperhygiene
  2. Ernährung: Unterstützung beim Essen und Trinken
  3. Mobilität: Hilfe beim Aufstehen, Gehen, Treppensteigen oder bei der Fortbewegung im Rollstuhl
  4. Hauswirtschaft: Unterstützung bei Haushaltsaufgaben wie Einkaufen, Kochen, Putzen und Wäsche waschen

In Deutschland wird Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) durch die Pflegekassen festgestellt. Hierbei wird der Grad der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade eingeteilt, abhängig von der Schwere der Beeinträchtigungen und dem Unterstützungsbedarf. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter.

Die Pflegegrade sind wie folgt definiert:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Diese Einstufung ist entscheidend für die Art und Höhe der Leistungen, die die Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung erhalten, wie etwa Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Zuschüsse für Pflegehilfsmittel.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst, andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter oder bei knappschaftlich Versicherten den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses Gutachten dient dazu, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sowie den Pflegegrad im Detail zu ermitteln. Privat Versicherte werden von Medicproof begutachtet. Die Begutachtung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in der Wohnung oder Pflegeeinrichtung der zu begutachtenden Person – unangekündigte Besuche finden nicht statt. Idealerweise sollten auch die Angehörigen oder Betreuerinnen und Betreuer des zu untersuchenden Menschen anwesend sein, da deren Informationen das Bild der Gutachterin oder des Gutachters über die Selbstständigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers ergänzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der zu begutachtenden Person kann anstelle einer Untersuchung vor Ort auch eine telefonisch gestützte Begutachtung durchgeführt werden. Die genauen Einzelheiten sind in den Begutachtungs-Richtlinien für alle Gutachterdienste festgelegt. Eine telefonische Begutachtung ist insbesondere ausgeschlossen,

 

  • wenn es sich um die erstmalige Untersuchung der antragstellenden Person handelt, um festzustellen, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad zutrifft,
  • bei einer Untersuchung aufgrund eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Pflegekasse zum festgestellten Pflegegrad,
  • bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • wenn keine Unterstützungsperson für die telefonische Begutachtung vorhanden ist; dies ist beispielsweise erforderlich bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Jugendlichen zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr

Einstufung des Pflegegrads

Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und der Einstufung in einen Pflegegrad wird ein spezielles Begutachtungsinstrument verwendet, das auf die individuelle Pflegesituation abgestimmt ist. Dabei werden Fragen gestellt wie: Was kann die pflegebedürftige Person im Alltag selbstständig erledigen? Grundlage dieser Begutachtung ist ein Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die individuellen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in den Mittelpunkt stellt – unabhängig davon, ob diese körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind. Entscheidend ist, in welchem Maße die Person ihren Alltag allein bewältigen kann. Es werden sechs Lebensbereiche betrachtet:

Modul 1: Mobilität

Dieser Bereich erfasst die motorischen Fähigkeiten. Zum Beispiel: Kann die Person allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen?

Modul 2: Geistige und kommunikative Fähigkeiten

Hier geht es um kognitive Fähigkeiten wie Verstehen, Erkennen und Entscheiden. Zum Beispiel: Kann die Person sich zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte?

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Dieser Bereich umfasst Verhaltensauffälligkeiten und psychische Probleme wie nächtliche Unruhe, Ängste oder Aggressionen, die sowohl die pflegebedürftige Person als auch ihre Angehörigen belasten können.

Modul 4: Selbstversorgung

Hier wird geprüft, ob die Person in der Lage ist, sich selbst zu waschen und anzuziehen, die Toilette zu benutzen sowie selbstständig zu essen und zu trinken.

Modul 5: Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

Die Gutachterin oder der Gutachter überprüft, ob die Person beispielsweise Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker messen, Hilfsmittel wie Prothesen oder Rollatoren nutzen und eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen kann.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Hier wird bewertet, ob die Person ihren Tagesablauf selbstständig gestalten und soziale Kontakte pflegen kann, wie zum Beispiel eine Skatrunde besuchen.

Pflegegrad 1

Die Pflegegrade in Deutschland sind in fünf Stufen unterteilt, die den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person darstellen. Mit steigendem Pflegegrad nimmt die Schwere der Pflegebedürftigkeit zu, und entsprechend variieren die Leistungen der Pflegeversicherung. Hier ist eine Übersicht der Leistungen nach Pflegegrad, die genannten Beträge und Leistungen können sich ändern und es gibt spezielle Regelungen und Zusatzleistungen, die individuell beantragt werden können. Es ist daher ratsam, sich bei der Pflegekasse oder einem Pflegedienst über aktuelle und detaillierte Informationen zu erkundigen. 

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

  • Pflegegeld: Keins
  • Pflegesachleistungen: Keine
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat
  • Tages- und Nachtpflege: Keine
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: Keine
  • Pflegehilfsmittel: Bis zu 40 Euro pro Monat
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
  • Wohngruppenzuschlag: 214 Euro pro Monat

    Pflegegrad 2

    Die Pflegegrade in Deutschland sind in fünf Stufen unterteilt, die den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person darstellen. Mit steigendem Pflegegrad nimmt die Schwere der Pflegebedürftigkeit zu, und entsprechend variieren die Leistungen der Pflegeversicherung. Hier ist eine Übersicht der Leistungen nach Pflegegrad, die genannten Beträge und Leistungen können sich ändern und es gibt spezielle Regelungen und Zusatzleistungen, die individuell beantragt werden können. Es ist daher ratsam, sich bei der Pflegekasse oder einem Pflegedienst über aktuelle und detaillierte Informationen zu erkundigen.

    Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

    • Pflegegeld: 316 Euro pro Monat
    • Pflegesachleistungen: 724 Euro pro Monat
    • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat
    • Tages- und Nachtpflege: 689 Euro pro Monat
    • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
    • Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro pro Jahr
    • Pflegehilfsmittel: Bis zu 40 Euro pro Monat
    • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
    • Wohngruppenzuschlag: 214 Euro pro Monat

    Pflegegrad 3

    Die Pflegegrade in Deutschland sind in fünf Stufen unterteilt, die den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person darstellen. Mit steigendem Pflegegrad nimmt die Schwere der Pflegebedürftigkeit zu, und entsprechend variieren die Leistungen der Pflegeversicherung. Hier ist eine Übersicht der Leistungen nach Pflegegrad, die genannten Beträge und Leistungen können sich ändern und es gibt spezielle Regelungen und Zusatzleistungen, die individuell beantragt werden können. Es ist daher ratsam, sich bei der Pflegekasse oder einem Pflegedienst über aktuelle und detaillierte Informationen zu erkundigen.

    Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

    • Pflegegeld: 545 Euro pro Monat
    • Pflegesachleistungen: 1.363 Euro pro Monat
    • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat
    • Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro pro Monat
    • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
    • Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro pro Jahr
    • Pflegehilfsmittel: Bis zu 40 Euro pro Monat
    • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
    • Wohngruppenzuschlag: 214 Euro pro Monat

    Pflegegrad 4

    Die Pflegegrade in Deutschland sind in fünf Stufen unterteilt, die den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person darstellen. Mit steigendem Pflegegrad nimmt die Schwere der Pflegebedürftigkeit zu, und entsprechend variieren die Leistungen der Pflegeversicherung. Hier ist eine Übersicht der Leistungen nach Pflegegrad, die genannten Beträge und Leistungen können sich ändern und es gibt spezielle Regelungen und Zusatzleistungen, die individuell beantragt werden können. Es ist daher ratsam, sich bei der Pflegekasse oder einem Pflegedienst über aktuelle und detaillierte Informationen zu erkundigen. 

    Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

    • Pflegegeld: 728 Euro pro Monat
    • Pflegesachleistungen: 1.693 Euro pro Monat
    • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat
    • Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro pro Monat
    • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
    • Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro pro Jahr
    • Pflegehilfsmittel: Bis zu 40 Euro pro Monat
    • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
    • Wohngruppenzuschlag: 214 Euro pro Monat

      Pflegegrad 5

      Die Pflegegrade in Deutschland sind in fünf Stufen unterteilt, die den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person darstellen. Mit steigendem Pflegegrad nimmt die Schwere der Pflegebedürftigkeit zu, und entsprechend variieren die Leistungen der Pflegeversicherung. Hier ist eine Übersicht der Leistungen nach Pflegegrad, die genannten Beträge und Leistungen können sich ändern und es gibt spezielle Regelungen und Zusatzleistungen, die individuell beantragt werden können. Es ist daher ratsam, sich bei der Pflegekasse oder einem Pflegedienst über aktuelle und detaillierte Informationen zu erkundigen.

      Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. 

      • Pflegegeld: 901 Euro pro Monat
      • Pflegesachleistungen: 2.095 Euro pro Monat
      • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat
      • Tages- und Nachtpflege: 1.995 Euro pro Monat
      • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
      • Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro pro Jahr
      • Pflegehilfsmittel: Bis zu 40 Euro pro Monat
      • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
      • Wohngruppenzuschlag: 214 Euro pro Monat

      Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben Personen, die in einen der Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft sind und zu Hause gepflegt werden, sei es durch Angehörige, ehrenamtliche Pflegepersonen oder professionelle Pflegedienste. Diese Hilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder tragen dazu bei, eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen zu ermöglichen.

      Zuzahlungsfreie waschbare Bettschutzeinlagen
      Sie haben zusätzlich zu Ihren Pflegehilfsmitteln Anspruch auf bis zu 4 wiederverwendbare waschbare Bettschutzeinlagen jährlich. Auch diese liefern wir Ihnen kostenfrei, nach der Genehmigung durch Ihre Pflegekassen.
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